Hamburger Fahrradhäuschen
Fahrradparken im Straßenland dicht bebauter Wohnquartiere

1. Allgemeines
Für eine regelmäßige Fahrradnutzung bilden diebstahl-, vandalismus- und witterungsgeschützte Abstellmöglichkeiten an der Wohnung eine wesentliche Voraussetzung. In vielen Fällen, vor allem in Altbaugebieten, gibt es jedoch keinen geeigneten Platz in Kellern, Hinterhöfen oder Garagen, um Fahrräder unterzubringen. Das Abstellen in Hausfluren und Treppenhäusern ist oft wegen Beschädigung und Fluchtwegversperrung unerwünscht. Auf der Straße abgestellte Fahrräder sind Wind und Wetter ausgesetzt und außerdem nachts nicht versichert, auch wenn sie an eine Laterne angeschlossen werden. Abhilfe kann durch die Aufstellung von abschließbaren Fahrradhäuschen in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus geschaffen werden. Die Fahrradhäuschen werden privat angeschafft und sollen vorrangig auf Privatgrund errichtet werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können die Häuschen auf öffentlichem Grund aufgestellt werden.
2.Technische Daten
Das Fahrradhäuschen ist ein meist zwölfeckiger Rundbau aus Stahl und Holz, in dem zwölf Fahrräder Platz finden. Sie werden mit dem Vorderrad an einem speziell dafür entwickelten Drehkarussell aufgehängt; das Einstellen geschieht bequem durch eine zweiflügelige Eingangstür. Das Fahrradhäuschen hat einen Außendurchmesser von etwa drei Metern; die Grundfläche beträgt sechs Quadratmeter.
3. Bezugsquellen
Die in Hamburg üblichen Fahrradhäuschen werden vor allem von
Beschäftigungsträgern des zweiten Arbeitsmarktes hergestellt und
montiert. Es gibt aber auch kommerzielle Anbieter.
- VeloPark, Wandsbeker Chaussee 284, 22089 Hamburg, Tel.
+49(0)40/2507222 www.velopark-hamburg.de
- Bille-Service, Horner Landstraße 302-304, 22111 Hamburg, Tel.
+49(0)40/41119967 www.bb-ev.de
(s. auch Liste im Internet des Hamburger ADFC)
4. Antragstellung/Voraussetzungen
Wenn das Fahrradhäuschen auf öffentlichem Grund stehen soll, muss beim zuständigen Bezirksamt ein Sondernutzungsantrag (mit Begründung) gestellt werden. Die Sondernutzungsgenehmigung (§ 19(1) Hamburgisches Wegegesetz) wird befristet erteilt und kann verlängert (geschieht automatisch) oder widerrufen werden. Es werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.
Die wichtigste Voraussetzung für den Standort ist, dass genügend
Platz vorhanden ist. Das Häuschen darf nicht den Verkehr gefährden
(z. B. Freihalten von Geh- und Radwegen, Freihalten von
Sichtbeziehungen an Knotenpunkten) und muss einen Abstand von 5
Metern zum nächsten Gebäude einhalten. Dem Antrag müssen ein
Lageplan aus der Flurkarte mit eingetragenen Details (Bäume usw.),
ein Bauplan des Fahrradhäuschens sowie Fotos von der Aufstellfläche
beigefügt werden. Die Antragsunterlagen durchlaufen die zuständigen
Abteilungen und werden dann positiv oder negativ beschieden.
Einige Hersteller übernehmen die Durchführung der Formalitäten für
den Antragsteller.
5. Finanzierung/Zuschüsse
Ein Fahrradhäuschen kostet rund 5000 Euro. Hierbei gewähren die Hamburger Bezirksämter auf Antrag Zuschüsse von bis zu 2.250 Euro pro Häuschen. Diese kommen aus dem bezirklichen Haushaltstitel "Förderung des Radverkehrs". Den Rest müssen die Nutzer übernehmen, etwa 250 Euro pro Fahrradplatz. Voraussetzung für die Förderung ist, dass es keine anderen Möglichkeiten zur Schaffung geeigneter Fahrradabstellplätze im oder am Wohnhaus gibt. Aus einer Vermietung der Fahrradplätze im Häuschen darf kein Gewinn erzielt werden. Kosten für Unterhaltung und Reparaturen müssen die privaten Eigentümer selbst tragen.
Wenn das Fahrradhäuschen auf Privatgrund stehen soll, so muss eine Zustimmung des privaten Grundeigentümers vorgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Zuwendungsbescheid eine Bindungsfrist für die Verwendung der Mittel von 10 Jahren festgelegt wird. In diesem Zeitraum ist das Fahrradhäuschen zwingend als solches zu nutzen und in Stand zu halten. Anderenfalls besteht seitens des Bezirksamtes der Anspruch auf Rückzahlung des Baukostenzuschusses.
Für das Aufstellen und die Nutzung von Fahrradhäuschen gibt es drei
Betreibermodelle:
- Wenn sich zwölf Nutzer (z.B. Mieter) zu einer
Nutzergemeinschaft zusammengeschlossen haben, stellt einer im
Auftrag von allen einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen
Bezirksamt. Jeder beteiligte Nutzer muss einen Anteil von ca. 250
Euro aufbringen, um das Recht auf die Nutzung eines Fahrradplatzes
zu erwerben. Hat jemand kein Interesse mehr an der Nutzung (z.B.
wegen Umzugs), so muss er einen Nachfolger finden, dem er sein
Nutzungsrecht verkaufen kann.
- Da die Aufstellung von Fahrradhäuschen auch Vorteile für den
Hauseigentümer, Vermieter oder die Wohnungsgesellschaft bringt,
kann diese(r) gegenüber dem Bezirksamt als Antragsteller auftreten
und das Fahrradhäuschen für die Hausbewohner betreiben.
- Hauseigentümer können ein Fahrradhäuschen kaufen (ohne
Zuschüsse), es auf Privatgrund aufstellen und die Fahrradplätze an
Hausbewohner vermieten.
6. Versicherungsaspekte
Die Hausratversicherungen bewerten die Fahrradhäuschen wie einen
Keller und gewähren Versicherungsschutz für die dort abgestellten
Fahrräder. Das Fahrradhäuschen muss für ca. 40 Euro pro Jahr
versichert werden, wenn es auf öffentlichem Grund steht.
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