Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Neue StVO tritt in Kraft

© Doris Reichel
Am 27. April 2020 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I, Ausgabe 19 vom 27. April 2020) die Änderung der StVO verkündet. Damit treten die neuen StVO-Regelungen sowie der neue Bußgeldkatalog am 28. April 2020, in Kraft.
Die wichtigsten StVO-Änderungen zum Radverkehr im Überblick:
- Nebeneinanderfahren von Radfahrern (§ 2)
- Fahrbahnquerung von radfahrenden Kindern (§ 2)
- Festschreibung des Mindestabstandes beim Überholen (innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2,0 m). (§ 5)
- Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 Tonnen (§ 9)
- Kfz-Parken an Knotenpunkten (§ 12)
- Mitnahme von erwachsenen Personen auf Fahrrädern (§ 21)
- Grünpfeil für den Radverkehr (§ 37)
- Sinnbild Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen (§ 39)
- Fahrradzonen (§ 45, § 39, Anlage 2, lfd. Nr. 24.1 und 24.2)
- Durchgängige Beschilderung von Fahrradstraßen (Anlage 2, lfd. Nr. 23)
- Einführung der Zeichen 277.1 "Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen" sowie 281.1 (Anlage 2, lfd. Nr. 54.4 und 59.1)
- Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung und Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen" nun auch für Radwege zugelassen (Anlage 2, lfd. Nr. 68)
- Haltesverbot für Schutzstreifen (Anlage 3, lfd. Nr. 22)
- Einführung des Zeichens 342 "Haifischzähne" eingeführt (beispielsweise auch für Querverbindungen zu Radschnellwegen) (Anlage 3, lfd. 23.1)
- Einführung der Zeichen 350.1 "Radschnellweg" und 350.2 "Ende des Radschnellwegs"
Die wichtigsten Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung zum Radverkehr im Überblick:
- Regelsatzerhöhung beim vorschriftswidrigen Benutzen von Geh- und Radwegen (Anlage, Abschnitt I, lfd. Nr. 2 und 141)
- Regelsatzfestlegung für Schrittgeschwindigkeitsverletzung beim Rechtsabbiegen (70 Euro, Anlage, Abschnitt I, lfd. 45).
- Regelsatzerhöhung für vorschriftswidriges Halten oder Parken (Anlage, Abschnitt I, lfd. 51, 52, 54, 58, 144)
- Regelsatzerhöhung für Gefährdung beim Ein- und Aussteigen (Anlage, Abschnitt I, lfd. 64)
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat zahlreiche Informationen zur StVO-Novelle anschaulich zusammengestellt.
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