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Lücke im Bußgeldkatalog geschlossen

ADFC: Lücke im Bußgeldkatalog geschlossen
Mehrere Medien meldeten, dass ein neues Bußgeld für Radfahrer eingeführt worden sei. Das Fahren in Gegenrichtung auf dem Radweg werde nun mit Geldbuße geahndet.
Tatsächlich handelt es sich aber um das Ausbügeln eines Fehlers: Seit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im April 2014, bei der die Bußgelder für Radfahrer erhöht wurden, fehlte eine Rechtsgrundlage, um das Fahren in falscher Richtung auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg zu ahnden. Offenbar wurde der entsprechende Passus aus Versehen gestrichen. Das hatte zur Folge, dass im Bußgeldkatalog nur das falsche Befahren eines benutzungspflichtigen Radwegs auftauchte.
Nun ist diese groteske Situation aufgelöst und es herrscht Klarheit: Das Fahren in Gegenrichtung auf einem Radweg, benutzungspflichtig oder nicht, ist nicht erlaubt und wird mit 20 Euro Geldbuße geahndet, bei Sachbeschädigung mit 35 Euro.
- Zur Bundesratsdrucksache 336/14(B) "Beschluss": www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0301-0400/336-14%28B%29.pdf
- Zum Beratungsvorgang 336/14 "Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften": www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2014/0301-0400/0336-14.html
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Quelle: www.adfc.de/news/luecke-im-bussgeldkatalog-geschlossen
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